§ 29 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Abs. 6: Verfassungsbestimmung

Mitgliedschaft zur Prüfungskommission

§ 29

(1) § 29.Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission sind in der Verordnung festzusetzen, wobei auf die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen ist. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und seine Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe A 1 oder einer gleichwertigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder - wenn solche Beamte nicht zur Verfügung stehen - der höchsten verfügbaren Verwendungsgruppe angehören.

(2) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(3) Mitglieder der Prüfungskommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn

  1. 1. sie es verlangen,
  2. 2. ihre geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
  3. 3. infolge eines Wechsels ihres Dienstortes oder ihrer Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Prüfer eine Behinderung in der Erfüllung der dienstlichen Verpflichtungen oder zusätzliche Kosten verbunden wären,
  4. 4. sie trotz Aufforderung unentschuldigt an drei Prüfungen nicht teilgenommen haben oder
  5. 5. die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen.

(4) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission erlischt, wenn

  1. 1. über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde oder
  2. 2. das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet.

(5) Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, so sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.