Urlaubsentschädigung
§ 28.
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Urlaubsentschädigung, wenn das Dienstverhältnis mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert hat und vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet durch
- 1. Kündigung durch die Gemeinde,
- 2. Entlassung ohne Verschulden des Vertragsbediensteten,
- 3. begründeten Austritt,
- 4. Zeitablauf, einverständliche Auflösung oder Kündigung durch den Vertragsbediensteten, wenn bei Enden des Dienstverhältnisses mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist,
- 5. Tod.
(1a) Für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, ist nur jener Teil des Urlaubsanspruches entschädigungsfähig, der dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr entspricht.
(2) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsentschädigung ist der Monatsbezug, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten bei Enden des Dienstverhältnisses entspricht. Die Urlaubsentschädigung beträgt 0,6% der Bemessungsgrundlage je Stunde des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes. Der Prozentsatz, in dem die Urlaubsentschädigung im Fall des § 23 Abs. 9 je Schicht oder je Arbeitstag des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes gebührt, ist unter Berücksichtigung der nach dieser Bestimmung erfolgten Umrechnung des Ausmaßes des Erholungsurlaubes zu berechnen. Der sich bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung ergebende Prozentsatz ist auf zwei Kommastellen kaufmännisch zu runden.
(3) Die Urlaubsentschädigung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete unmittelbar nach Enden des Dienstverhältnisses in ein anderes Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien tritt.
26.06.2014
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