§ 28 VBO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.2020

Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 28.

(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Urlaubsersatzleistung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet, sofern die Beendigung nicht auf Grund des § 41 Abs. 1 Z 2 oder durch einen vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten ohne wichtigen Grund (§ 45 Abs. 3) eintritt. Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub trotz rechtzeitigem und nachweislichem Hinwirken des Vorgesetzten gemäß § 6 Abs. 1a nicht oder nicht zur Gänze verbraucht hat.

(2) Die Höhe der Urlaubsersatzleistung ist anhand des Ausmaßes des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes und der Bemessungsgrundlage (Abs. 3) zu ermitteln. Dabei ist für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, nur jener Teil des Urlaubsanspruchs zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr entspricht. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.

(3) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung besteht aus

  1. 1. dem Monatsbezug (§ 3 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994),
  2. 2. den pauschalierten Nebengebühren (§ 33 der Besoldungsordnung 1994), soweit diese zum Entgelt gemäß § 49 ASVG gehören, und
  3. 3. einer anteiligen Sonderzahlung (§ 3 Abs. 3 der Besoldungsordnung 1994) im Ausmaß eines Sechstels des Betrags nach Z 1,

(4) Eine vor der Kundmachung der 50. Novelle zu diesem Gesetz bemessene Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung, bei der die Beträge nach Abs. 3 Z 2 und 3 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.

27.07.2020

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