3. Abschnitt
Veranlagung Veranlagungsgemeinschaft
§ 28.
(1) Die BV-Kasse hat für die Veranlagung der Abfertigungsbeiträge eine Veranlagungsgemeinschaft einzurichten.
(2) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann frühestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank eine Verordnung erlassen, mit der (Anm. 1)
- 1. die Bildung mehrerer Veranlagungsgemeinschaften durch jede BV-Kasse ermöglicht wird, wobei die zulässige Anzahl innerhalb einer Bandbreite von zwei bis vier Veranlagungsgemeinschaften festzusetzen ist, und
- 2. Vorschriften hinsichtlich
- a) der Mindestgröße der Veranlagungsgemeinschaften,
- b) der Auswahl einer Veranlagungsgemeinschaft sowie
- c) des Wechsels zwischen den Veranlagungsgemeinschaften innerhalb einer BV-Kasse
- erlassen werden.
- Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(3) Für jede Veranlagungsgemeinschaft ist eine Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik (§ 29) zu erstellen.
(__________
Anm. 1: Art. 8 Z 26a der Novelle BGBl. I Nr. 88/2026 lautet: „In § 28 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank“.“. Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.)
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40280902
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
