3. Abschnitt
Veranlagung Veranlagungsgemeinschaft
§ 28.
(1) Die BV-Kasse hat für die Veranlagung der Abfertigungsbeiträge eine Veranlagungsgemeinschaft einzurichten.
(2) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann frühestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank eine Verordnung erlassen, mit der
- 1. die Bildung mehrerer Veranlagungsgemeinschaften durch jede BV-Kasse ermöglicht wird, wobei die zulässige Anzahl innerhalb einer Bandbreite von zwei bis vier Veranlagungsgemeinschaften festzusetzen ist, und
- 2. Vorschriften hinsichtlich
- a) der Mindestgröße der Veranlagungsgemeinschaften,
- b) der Auswahl einer Veranlagungsgemeinschaft sowie
- c) des Wechsels zwischen den Veranlagungsgemeinschaften innerhalb einer BV-Kasse
- erlassen werden.
- Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(3) Für jede Veranlagungsgemeinschaft sind Veranlagungsbestimmungen (§ 29) zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40094112
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