§ 283 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

§ 283

(1) Ein Beisitzer des Senates ist vom Vorsitzenden als Berichterstatter zu bestellen. Zu den Verhandlungen des Senates kann ein Schriftführer beigezogen werden.

(2) An der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung haben alle Mitglieder des Senates (§ 270 Abs. 3) teilzunehmen.

(3) Ein Beisitzer, bei dem einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe zutrifft, hat hievon dem Vorsitzenden des Senates Mitteilung zu machen. Dieser hat für den Ersatz durch ein Mitglied (einen Stellvertreter) aus der gleichen Gruppe (§ 263 Abs. 2) zu sorgen, welcher der befangene Beisitzer angehört. Muß sich der Vorsitzende des Senates wegen Befangenheit seines Amtes enthalten, so hat er für die Bestellung eines Vertreters zu sorgen.

(4) Den Parteien steht das Recht zu, ein Senatsmitglied abzulehnen, wenn anzunehmen ist, daß die Bekanntgabe der zu erörternden Tatsachen an dieses Mitglied die Wettbewerbsfähigkeit einer Partei gefährden könnte. Der Ablehnungsantrag ist beim Vorsitzenden des Senates zu stellen, bevor der Senat in die Verhandlung über die Berufung eintritt. Im Antrag sind die Gründe der Ablehnung glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der Senat durch Beschluß. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Wird einem Ablehnungsantrag stattgegeben, so ist für Ersatz des Abgelehnten nach den Vorschriften des Abs. 3 vorzusorgen. Werden der Vorsitzende oder mehr als zwei Beisitzer des Senates abgelehnt, so hat der Präsident der Finanzlandesdirektion die Beschlußfassung über den Ablehnungsantrag einem anderen Senat zuzuweisen.