§ 283 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 283

(1) Zu den Verhandlungen des Berufungssenates kann ein Schriftführer beigezogen werden.

(2) An der Verhandlung, Beratung und Abstimmung über die Berufung haben alle Mitglieder des Berufungssenates (§ 270 Abs. 5) teilzunehmen.

(3) Ein Mitglied (§ 270 Abs. 5 Z 2 und 3), bei dem einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe zutrifft, hat hievon dem Vorsitzenden des Berufungssenates Mitteilung zu machen.