§ 282 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.2019

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen
§ 282*)

(1) Der SCE-Betriebsrat hat

  1. a) fünf Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oder
  2. b) im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft (§ 267 Abs. 2) unverzüglich

(2) Wenn der SCE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden die §§ 264, 269 und 270 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 265) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Unterabschnittes weiterhin Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008, 56/2019, BGBl. I Nr. 14/2019

07.08.2019

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