§ 27c BMSVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

Härtefallauszahlung

§ 27c.

(1) Besteht gemäß § 14 Abs. 2 kein Anspruch auf Verfügung über die beitragsfrei gestellte Abfertigungsanwartschaft, ist die Auszahlung auf Anfrage des Anwartschaftsberechtigten in folgenden Härtefällen (Härtefallauszahlung) vorzunehmen:

  1. a) wenn innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für zumindest 365 Tage eine Leistung nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Z 9 AlVG bezogen wurde, wobei die in § 16 Abs. 1 lit. a, lit. c, lit. i und lit. o AlVG angeführten Zeiträume hinzuzurechnen sind,
  2. b) wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Höchstdauer des Krankengeldanspruches abgelaufen ist oder
  3. c) bei Zuerkennung von Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993,

(2) Eine Auszahlung der Abfertigung ist in dem in Abs. 1 lit. c angeführten Fall auch im aufrechten Arbeitsverhältnis möglich. Im Übrigen findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280938

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