§ 27 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1978

§ 27

Bauansuchen

(1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen (Bauansuchen). In einem Ansuchen um die Bewilligung für den Neu-, Zu- und Umbau eines Gebäudes ist auch der beabsichtigte Verwendungszweck anzugeben.

(2) Einem Bauansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich sind. Einem Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung für Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen:

(3) Die Planunterlagen sind vom Bauwerber und vom Verfasser der Planunterlagen zu unterzeichnen. Eine solche Unterlage entspricht nur dann den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn sie von einer nach bundesrechtlichen Vorschriften zur Verfassung der betreffenden Planunterlage befugten Person stammt.

22.10.2025

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