Zu LGBl Nr 2/2002: Der erste Satz im Abs 4 tritt mit 1.2.2002 in Kraft.
Erste Hilfe und ärztliche Behandlung der Patienten
§ 27
(1) Unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe darf in Krankenanstalten niemanden verweigert werden.
(2) Der ärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- 1. Ärztliche Hilfe in der Anstalt muss jederzeit sofort erreichbar sein.
- 2. In Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheiten die Erteilung der erforderlichen ärztlichen Anordnungen an das Personal nach dem MTD-Gesetz sowie neben den erforderlichen ärztlichen Anordnungen auch die erforderliche Aufsicht über das Personal nach dem MTF-SHD-Gesetz gewährleistet ist.
- 3. Die in der Krankenanstalt tätigen Ärzte müssen sich im erforderlichen Ausmaß fortbilden können.
- 4. In Krankenanstalten bzw Organisationseinheiten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, muss die Ausbildung der Turnusärzte gewährleistet sein.
(3) Patienten von Krankenanstalten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden.
(4) Behandlungen dürfen an einem Patienten nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; fehlt dem Patienten in diesen Angelegenheiten die eigene Handlungsfähigkeit, ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Zustimmung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung seiner Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt.
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