Zu LGBl Nr 2/2002: Der erste Satz im Abs 4 tritt mit 1.2.2002 in Kraft.
Erste Hilfe und ärztliche Behandlung der Patienten
§ 27
(1) Unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe darf in Krankenanstalten niemanden verweigert werden.
(2) Der ärztliche Dienst muss so eingerichtet sein, dass folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- 1. Ärztliche Hilfe in der Anstalt muss jederzeit sofort erreichbar sein.
- 2. In Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die Erteilung der erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem MTD-Gesetz und für Heilmasseure nach dem MMHmG sowie neben den ärztlichen Anordnungen auch die erforderliche Aufsicht über die medizinischen Masseure nach dem MMHmG und das Personal nach dem MTF-SHD-Gesetz gewährleistet ist.
- 3. Die in der Krankenanstalt tätigen Ärzte müssen sich im erforderlichen Ausmaß fortbilden können.
- 4. In Krankenanstalten bzw Organisationseinheiten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, muss die Ausbildung der Turnusärzte gewährleistet sein.
(3) Patienten von Krankenanstalten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden.
(4) Behandlungen dürfen an einem Patienten nur mit dessen Einwilligung durchgeführt werden; fehlt dem Patienten in diesen Angelegenheiten die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich, soweit nicht die Vornahme der medizinischen Behandlung durch eine verbindliche Patientenverfügung ausgeschlossen ist. Die Einwilligung bzw Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung des Patienten oder der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung seiner Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt.
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