§ 27 BAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Zusatzprüfung

§ 27

(1) § 27.Nach erfolgreicher Ablegung einer Lehrabschlußprüfung kann eine Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf (§ 5 Abs. 4) abgelegt werden. Handelt es sich um einen verwandten Lehrberuf, dessen festgesetzte Lehrzeit länger als die des erlernten Berufes ist, so ist eine Tätigkeit im erlernten Beruf oder im verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß der auf die im verwandten Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit fehlenden Dauer nachzuweisen.

(2) Im Rahmen einer Zusatzprüfung sind jene Gegenstände zu prüfen, hinsichtlich derer die Lehrabschlußprüfung im erlernten Lehrberuf den im § 21 Abs. 1 vorgesehenen Zweck, was den verwandten Lehrberuf anlangt, nicht erfüllt.

(3) Die Zusatzprüfung gilt als Lehrabschlußprüfung im verwandten Lehrberuf; §§ 21 bis 23, 25 und 26 haben sinngemäß Anwendung zu finden.