§ 27 BAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Zusatzprüfung

§ 27

(1) § 27.Nach erfolgreicher Ablegung einer Lehrabschlußprüfung kann eine Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf (§ 5 Abs. 4) abgelegt werden. Handelt es sich um einen verwandten Lehrberuf, dessen festgesetzte Lehrzeit länger als die des erlernten Berufes ist, so ist eine Tätigkeit im erlernten Beruf oder im verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß der auf die im verwandten Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit fehlenden Dauer nachzuweisen.

(2) Die Zusatzprüfung erstreckt sich grundsätzlich auf die Gegenstände der praktischen Prüfung. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in der Prüfungsordnung des verwandten Lehrberufs davon abweichend festzulegen, daß andere oder zusätzliche Gegenstände zu prüfen sind oder daß Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn dies auf Grund der Verwandtschaft der Lehrberufe zueinander im Hinblick auf den im § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck sachlich vertretbar ist.

(3) Die Zusatzprüfung gilt als Lehrabschlußprüfung im verwandten Lehrberuf; §§ 21 bis 23, 25 und 26 haben sinngemäß Anwendung zu finden.