§ 27 AVOG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2016

zum Außerkrafttreten vgl. § 33

Sachliche Zuständigkeit

§ 27.

(1) Den Zollämtern obliegen für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben

  1. 1. die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz, ZollR-DG),
  2. 2. die Erhebung der Verbrauchsteuern,
  3. 2a. die Vollziehung von § 2a des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG),
  4. 3. die Vollziehung des Tabakmonopolgesetzes 1996, TabMG 1996,
  5. 4. die Erhebung des Altlastenbeitrages sowie
  6. 5. die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind.

(2) Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 bis Z 3 und Z 5 vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, nach Maßgabe der anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine Zahlstelle einzurichten.

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können Zollämter, sofern es organisatorisch zweckmäßig ist,

  1. 1. bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes,
  2. 2. auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen sowie
  3. 3. zur Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß § 21 ZollR-DG an diesem Nebenweg

Zollstellen einrichten.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

20006672

Dokumentnummer

NOR40189651