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§ 2a TNRSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Verbot des Versandhandels und des Verkaufs an Jugendliche für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

§ 2a.

Der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e ist verboten. Ebenso ist der Verkauf dieser Tabakerzeugnisse sowie verwandten Erzeugnisse an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10010907

Dokumentnummer

NOR40200907

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