Vollziehung
§ 27
§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
- 1. hinsichtlich des § 20 Abs. 2 erster Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
- 2. hinsichtlich des § 20 Abs. 3 und 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
- 3. im übrigen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.