§ 27 ArbIG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Vollziehung

§ 27

§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 20 Abs. 2 erster Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
  2. 2. hinsichtlich des § 20 Abs. 3 und 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
  3. 3. im übrigen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.