§ 27 ArbIG

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2001

Vollziehung

§ 27.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. 1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl.I Nr.159/2001)
  2. 2. hinsichtlich des §20 Abs.3 und 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  3. 3. im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.