§ 27 AlSAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 27.

Mit 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 lautet § 6 Abs. 1 bis 4 wie folgt:

Der Altlastenbeitrag beträgt für gemäß § 3 beitragspflichtige

Tätigkeiten je angefangene Tonne für

1. a) Baurestmassen oder

b) Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder

Abraumtätigkeiten von Boden anfällt, den Kriterien der

Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1,

Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht, aber den

Anteil an bodenfremden Bestandteilen von fünf Volumsprozent

überschreitet,

ab 1. Jänner 2001 .................................... 7,20 €,

2. Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder

Abraumtätigkeiten von Boden anfällt und nicht den

Kriterien der Baurestmassendeponie der

Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl.

Nr. 164/1996, entspricht,

ab 1. Jänner 2004 .................................... 21,80 €,

3. mineralische Abfälle, welche einen Gesamtgehalt an

organischem Kohlenstoff von maximal 3% und einen

Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen von 200 mg/kg in

der Trockenmasse und die sonstigen Kriterien der

Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1,

Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, einhalten,

ab 1. Jänner 2004 .................................... 14,50 €,

4. alle übrigen Abfälle

ab 1. Jänner 2004 .................................... 65,00 €.

(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem gemäß § 2 Abs. 8a noch über eine vertikale Umschließung gemäß § 2 Abs. 10, erhöht sich der Beitrag gemäß Abs. 1 oder 4 je angefangene Tonne für

  1. 1. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abfälle, die auf einer Baurestmassendeponie gemäß Abs. 4 lit. a abgelagert werden, um 2,10 €,
  2. 2. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 2 um 14,50 €,
  3. 3. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 oder Abfälle, die auf einer Reststoffdeponie gemäß Abs. 4 lit. b oder auf einer Massenabfalldeponie gemäß Abs. 4 lit. c abgelagert werden, um 29 €.

(3) Wird eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung betrieben, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Abs. 1 Z 4) zusätzlich um 29 €.

(4) Werden Abfälle

1. auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der

Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der

Technik genehmigt wurde (Neuanlage), oder

2. auf einer Deponie abgelagert, deren Anpassung an den für den

jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl.

Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik - mit Ausnahme der

Anforderungen an den Deponiestandort und das

Deponiebasisdichtungssystem - abgeschlossen wurde (Altanlage),

oder

3. zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes

befördert - bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des

Deponietyps sind die wesentlichen Abfallannahmekriterien,

insbesondere die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen -,

beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

a) Baurestmassendeponien

ab 1. Jänner 2004 ................................... 7,20 €,

b) Reststoffdeponien

ab 1. Jänner 2004 ................................... 14,50 €,

c) Massenabfalldeponien

ab 1. Jänner 2004 ................................... 21,80 €.

Schlagworte

Aushubtätigkeit, Deponiegasbehandlung

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40059778