§ 27 A-QSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Übergangsbestimmungen

§ 27

(1) § 4 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die erste externe Qualitätsprüfung bis spätestens 31. Dezember 2007 durchgeführt sein muss.

(2) § 4 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die erste externe Qualitätsprüfung bis spätestens 31. Dezember 2010 durchgeführt sein muss.

(3) § 10 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine Gesellschaft auch bestellt werden kann, wenn noch keine Bescheinigung vorliegt. Die Bestellung ist in diesem Fall bis zum 31. Dezember 2007 zu befristen.

(4) § 24 gilt mit der Maßgabe, dass der erste Transparenzbericht für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2006 begonnen hat, zu veröffentlichen ist.