§ 276 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.2019

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft
§ 276*)

(1) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

(2) Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn

  1. a) die Löschung der Europäischen Genossenschaft ins Firmenbuch eingetragen wird;
  2. b) der SCE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt;
  3. c) das ordentliche Gericht die Errichtung des SCE-Betriebsrates (§ 271 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen;
  4. d) der SCE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung nach den §§ 269 oder 270 abschließen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c ist unter Anwendung der §§ 272 und 273 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.

(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 273).

(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn

  1. a) die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates endet;
  2. b) das Mitglied zurücktritt;
  3. c) das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in den SCE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;
  4. d) der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört, aus der Europäischen Genossenschaft ausscheidet;
  5. e) das ordentliche Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 273) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen.

(6) In den Fällen des Abs. 5 lit. b bis e ist § 262 Abs. 3 anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008, 44/2013, 56/2019, BGBl. I Nr. 14/2019

07.08.2019

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