Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft
§ 276*)
(1) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
(2) Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn
- a) die Löschung der Europäischen Genossenschaft ins Firmenbuch eingetragen wird;
- b) der SCE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt;
- c) das ordentliche Gericht die Errichtung des SCE-Betriebsrates (§ 271 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen;
- d) der SCE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung nach den §§ 269 oder 270 abschließen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c ist unter Anwendung der §§ 272 und 273 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.
(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 273).
(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn
- a) die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates endet;
- b) das Mitglied zurücktritt;
- c) das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in den SCE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;
- d) der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört, aus der Europäischen Genossenschaft ausscheidet;
- e) das ordentliche Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 273) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen.
(6) In den Fällen des Abs. 5 lit. b bis e ist § 262 Abs. 3 anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008, 44/2013, 56/2019, BGBl. I Nr. 14/2019
07.08.2019
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