§ 271 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.2008

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

3. Unterabschnitt*)
Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft kraft
Gesetzes SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008

Errichtung
§ 271*)

(1) Wenn

  1. a) die zuständigen Organe der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder
  2. b) innerhalb des gemäß § 265 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 269 oder 270 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 266 Abs. 1 gefasst hat,
  1. ist ein SCE-Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu errichten.

(2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß den §§ 269 oder 270 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnittes nicht für diese Vereinbarungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008, BGBl. I Nr. 14/2019

14.12.2015

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