Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
§ 26
(1) § 26.Über die Anträge in den im folgenden genannten Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist:
- 1. Festsetzung oder Neufestsetzung des Nutzwerts (§ 3);
- 2. Duldung oder Unterlassung von Änderungen einschließlich der Entschädigung eines hiedurch beeinträchtigten Wohnungseigentümers (§ 13 Abs. 2);
- 3. Beteiligung der Minderheit an der Verwaltung (§ 15 Abs. 1)
einschließlich der sonstigen Angelegenheiten der Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft, über die nach dem 16. Hauptstück des zweiten Teiles des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist;
- 4. Streitigkeiten mit dem Verwalter über die
- a) Legung der Rechnung oder der Vorausschau (§ 17 Abs. 2 Z. 1 und 2),
- b) Rechtswirksamkeit einer Kündigung oder Abberufung durch die Miteigentümer sowie über einen Antrag eines Miteigentümers auf Abberufung (§ 18);
- c) Abrechnung der Rücklage oder Herausgabe des Überschusses (§ 16 Abs. 3);
- 5. Zulässigkeit eines vereinbarten oder Festsetzung eines
abweichenden Verteilungsschlüssels für Aufwendungen (§ 19 Abs. 2);
(2) In den im Abs. 1 genannten Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit den in § 37 Abs. 3 Z 6, 8 bis 21 sowie Abs. 4 MRG genannten und den folgenden Besonderheiten:
- 1. Die Verfahren werden auf Antrag eingeleitet.
- 2. In den Verfahren nach Abs. 1 Z 1 kommt allen Miteigentümern der Liegenschaft und den Wohnungseigentumsbewerbern, die dem Gericht vom Antragsteller bekanntgegeben oder sonst bekanntgeworden sind, Parteistellung zu, es sei denn, daß durch die Stattgebung des Antrages nur die Interessen einzelner, im Antrag bestimmt bezeichneter Miteigentümer unmittelbar berührt werden.
- 3. In den Verfahren nach Abs. 1 Z 2 bis 4 kommt allen Miteigentümern der Liegenschaft Parteistellung zu, es sei denn, daß durch die Stattgebung des Antrages nur die Interessen einzelner, im Antrag bestimmt bezeichneter Miteigentümer unmittelbar berührt werden.
- 4. In den Verfahren nach Abs. 1 Z 4 kommt auch dem Verwalter Parteistellung zu.
- 5. Wird ein Antrag nach Abs. 1 nur gegen einzelne, bestimmt bezeichnete Miteigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber mit der Behauptung gerichtet, daß durch die Stattgebung des Antrages nur die Interessen der bestimmt bezeichneten Miteigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber unmittelbar berührt würden, so hat das Gericht dennoch den anderen Miteigentümern der Liegenschaft, die zugleich auch Wohnungseigentümer sind, Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben; es genügt, wenn sie zu einem Zeitpunkt, zu dem dies noch zulässig ist, Gelegenheit zu Sachvorbringen haben.
- 6. Ist in einem Verfahren nach Abs. 1 im Sinn des Abs. 2 Z 5 auch anderen Miteigentümern der Liegenschaft, die zugleich auch Wohnungseigentümer sind, Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben, so kann die Zustellung an diese Mit- und Wohnungseigentümer durch einen Anschlag vorgenommen werden, der an einer allen Hausbewohnern deutlich sichtbaren Stelle des Hauses, falls das Haus mehrere Stiegenhäuser hat, in jedem Stiegenhaus anzubringen ist. Der Anschlag darf frühestens nach 30 Tagen abgenommen werden. Die Zustellung des das Verfahren einleitenden Antrages ist mit Ablauf dieser Frist, spätere Zustellungen sind mit dem Anschlag als vollzogen anzusehen. Die Gültigkeit der Zustellung wird nicht dadurch berührt, daß der Anschlag noch vor dieser Zeit abgerissen oder beschädigt wurde.
- 7. Richtet sich ein Antrag nach Abs. 1 gegen mehr als sechs Miteigentümer der Liegenschaft, die zugleich auch Wohnungseigentümer sind, so kann die Zustellung an diese Mit- und Wohnungseigentümer durch einen Anschlag nach Z 6 verbunden mit einer individuellen Zustellung an einen dieser Mit- und Wohnungseigentümer, der vom Gericht zu bestimmen ist, vorgenommen werden.
- 8. Den Anträgen auf Festsetzung oder Neufestsetzung der Nutzwerte (§ 3) sind beizufügen
- a) die maßgebenden Bescheide der Baubehörde einschließlich der für die Baulichkeit gültigen Bau- und Änderungspläne,
- b) die von einem für Hochbau zuständigen Ziviltechniker oder einem für dieses Fach allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen erstellte gegliederte Aufstellung über die Nutzflächen aller selbständigen Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten der Liegenschaft oder die für die beantragte Neufestsetzung der Nutzwerte maßgebenden Änderungen und
- c) die in § 12 Abs. 2 Z 2 genannte Bescheinigung der Baubehörde.
- 9. Den Anträgen auf Durchführung von Arbeiten (§ 15 Abs. 1 Z 1) ist ein Kostenvoranschlag über die beantragte Arbeit in dreifacher Ausfertigung beizufügen.
(3) In den auf Grund des § 39 Abs. 1 und 2 des Mietrechtsgesetzes durch Kundmachung bestimmten Gemeinden kann ein Verfahren auf Festsetzung oder Neufestsetzung des Nutzwertes (§ 3) bei Gericht nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist; diesbezüglich gelten auch der § 39 Abs. 3 bis 5 und § 40 des Mietrechtsgesetzes.
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