ÜR: Art. III II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993
Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
§ 26
(1) § 26.Über die Anträge in den folgenden Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist:
- 1. Festsetzung des Nutzwertes (§ 3 Abs. 2);
- 2. Duldung oder Unterlassung von Änderungen einschließlich der Entschädigung eines hierdurch beeinträchtigten Wohnungseigentümers (§ 13 Abs. 2);
- 3. Beteiligung eines Miteigentümers an der Verwaltung (§ 13a) einschließlich der sonstigen Angelegenheiten der Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft, über die nach dem
- 16. Hauptstück des zweiten Teiles des ABGB im Verfahren außer
Streitsachen zu entscheiden ist, wie besonders Benützungsregelungen (§ 15);
- 4. Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Mehrheit (§§ 13b, 14 Abs. 3);
- 5. Durchsetzung der Pflichten des Verwalters (§ 16 Abs. 3, § 17);
- 6. Festsetzung einer abweichenden Abrechnungsperiode (§ 17 Abs. 4);
- 7. Bestellung eines vorläufigen Verwalters (§ 17 Abs. 5), Abberufung des Verwalters und Ersetzung durch einen anderen (§ 13a Abs. 1 Z 5, § 18 Abs. 1 Z 3) , Rechtswirksamkeit einer Kündigung oder Abberufung des Verwalters (§ 18);
- 8. Zulässigkeit eines vereinbarten oder Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels oder einer abweichenden Abrechnungseinheit (§ 19 Abs. 2 und 3);
- 9. Zustimmung zur Aufnahme zusätzlicher Darlehen (§ 24b);
- 10. Zustimmung zur Sanierung (§ 25a).
(2) In den im Abs. 1 genannten Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit den in § 37 Abs. 3 Z 6, 8 bis 21 sowie Abs. 4 MRG genannten und den folgenden Besonderheiten:
- 1. Die Verfahren werden auf Antrag eingeleitet.
- 2. In den Verfahren nach Abs. 1 kommt den Miteigentümern und dem Verwalter insoweit Parteistellung zu, als ihre Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können.
- 3. In Verfahren nach Abs. 1 Z 1 kommt überdies den Wohnungseigentumsbewerbern, die dem Gericht vom Antragsteller bekanntgegeben oder sonst bekannt geworden sind, Parteistellung zu.
- 4. Für die Beiziehung von im Antrag nicht namentlich genannten Miteigentümern reicht es aus, wenn sie zu einem Zeitpunkt (Anm.: richtig: Zeitpunkt,) in dem dies noch zulässig ist, Gelegenheit zu Sachvorbringen haben.
- 5. Zustellungen an mehr als sechs Miteigentümer, die auch Wohnungseigentümer sind, können durch einen Anschlag vorgenommen werden, der an einer allen Hausbewohnern sichtbaren Stelle des Hauses, falls das Haus mehrere Stiegenhäuser umfaßt, in jedem Stiegenhaus, anzubringen ist. Der Anschlag darf frühestens nach 30 Tagen abgenommen werden. Die Zustellung des das Verfahren einleitenden Antrages ist mit Ablauf dieser Frist, spätere Zustellungen mit dem Anschlag, als vollzogen anzusehen. Die Gültigkeit der Zustellung wird nicht dadurch berührt, daß der Anschlag noch vor dieser Zeit abgerissen oder beschädigt wurde. Der das Verfahren einleitende Antrag ist überdies einem Wohnungseigentümer, der vom Gericht zu bestimmen ist, zu eigenen Handen zuzustellen.
- 6. Den Anträgen auf Festsetzung der Nutzwerte (§ 3 Abs. 2) sind beizufügen
- a) die maßgebenden Bescheide der Baubehörde einschließlich der für die Baulichkeit gültigen Bau- und Änderungspläne,
- b) die von einem für Hochbau zuständigen Ziviltechniker oder einem für dieses Fach allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen erstellte, gegliederte Aufstellung über Nutzflächen aller selbständigen Wohnungen, der sonstigen selbständigen Räumlichkeiten sowie der Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, an denen Wohnungseigentum nicht bestehen kann (§ 1 Abs. 3 und 4), sowie die Nutzfläche der auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze und
- c) die in § 12 Abs. 2 Z 2 genannte Bescheinigung der Baubehörde oder das in dieser Bestimmung angeführte Gutachten.
(3) In den auf Grund des § 39 Abs. 1 und 2 des Mietrechtsgesetzes durch Kundmachung bestimmten Gemeinden kann ein Verfahren auf Festsetzung des Nutzwertes (§ 3 Abs. 2) bei Gericht nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist; diesbezüglich gelten auch der § 39 Abs. 3 bis 5 und § 40 des Mietrechtsgesetzes.
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