Übergangsrecht
§ 26
(1) Personen, denen zum 30. Juni 1993 ein Pflegegeld nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz oder eine Blindenbeihilfe nach dem Salzburger Blindenbeihilfengesetz 1966 rechtskräftig zuerkannt ist - im folgenden kurz als bisherige pflegebezogene Geldleistungen bezeichnet - und die zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 3 zählen, ist von Amts wegen mit Wirkung vom 1. Juli 1993 nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Pflegegeld zu gewähren, und zwar im Fall des Pflegegeldes der Stufe I oder der Blindenbeihilfe für Hochgradig-Sehbehinderte ein Pflegegeld der Stufe 2, im Fall des Pflegegeldes der Stufe II ein Pflegegeld der Stufe 3 und im Fall der Blindenbeihilfe für Blinde ein Pflegegeld der Stufe 4. Diesen Personen gilt ein Pflegegeld in der jeweiligen Höhe als rechtskräftig zuerkannt. Werden bis 30. Juni 1994 Anträge auf Erhöhung dieses Pflegegeldes eingebracht, ist § 21 Abs. 1 nicht anzuwenden.
(2) Die bisherigen pflegebezogenen Geldleistungen gelten mit 30. Juni 1993 als rechtskräftig eingestellt. Werden solche Geldleistungen trotzdem noch für Zeiträume nach dem 30. Juni 1993 ausbezahlt, sind diese auf das Pflegegeld anzurechnen.
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