§ 26 LFBAO

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.2015

Tritt mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2024 am 19. April 2024, mit Ausnahme der §§ 22 und 23, außer Kraft.

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 58/2015

§ 26

Prüfungskommission

(1) Zur Abhaltung der Prüfungen sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für die in Betracht kommenden Lehrberufe aus dem Kreis der bestellten Prüfer Prüfungskommissionen zu bilden. Jede Prüfungskommission besteht aus

  1. 1. einem Vorsitzenden;
  2. 2. je zwei Vertretern der Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 25 Abs. 2);
  3. 3. einem Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens und
  4. 4. der erforderlichen Anzahl von weiteren Prüfern.

(2) Als Vorsitzender oder Prüfer ist im Einzelfall ausgeschlossen:

  1. 1. wer Lehrberechtigter oder Dienstgeber des Prüfungskandidaten war oder ist;
  2. 2. wer Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, dessen Geschwisterkind oder mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist;
  3. 3. wer Wahl- oder Pflegeelternteil oder Vormund des Prüfungskandidaten ist;
  4. 4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu ziehen.

11.12.2015

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