§ 26 K-LPVG

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.1976

§ 26

Besonderer Schutz der Personalvertreter

(1) Ein Personalvertreter darf während der Dauer seiner Funktion nur mit seinem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden.

(2) Ist beabsichtigt, einen Personalvertreter, der in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, zu kündigen oder einen Personalvertreter, der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis steht, zu kündigen oder zu entlassen, so ist die Zustimmung der Dienstnehmervertretung, der er angehört, zu dieser Maßnahme einzuholen, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 lit. i des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der geltenden Fassung zu. Stimmt die Dienstnehmervertretung binnen zwei Wochen der Kündigung oder Entlassung nicht zu, so ist vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung der Zentralpersonalvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Personalvertreter dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen, die in Ausübung ihrer Funktion erfolgt sind, nur mit Zustimmung der Dienstnehmervertretung, der sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

(4) Nach dem Ausscheiden aus der Funktion ist zur Erteilung der Zustimmung die ehemalige Dienstnehmervertretung, falls diese nicht mehr besteht, die Zentralpersonalvertretung zuständig.

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