§ 26 FPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2017

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26.

Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40198483

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