§ 26 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Bestimmungen für die Fälle der §§ 24 und 25

§ 26

(1) § 26.Die Bestimmungen dieses Abschnittes über die Aufnahmeverfahren sind nicht anzuwenden:

  1. 1. in den Fällen des § 24, wenn von einer Ausschreibung abgesehen wurde, und
  2. 2. in den Fällen des § 25.

(2) Werden Ersatzkräfte nach § 24 Z 1 ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen, ist die Dauer ihres Dienstverhältnisses mit höchstens acht Monaten zu begrenzen. Streben diese Bediensteten eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses an, ist ihr Verwendungserfolg nach § 75 zu überprüfen.

(3) Werden die im § 24 Z 2 bis 5 angeführten Bediensteten ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen und streben sie eine Verwendung an, die nicht in den §§ 24 oder 25 angeführt ist, haben sie sich dem für diese Verwendung vorgesehenen

  1. 1. Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren oder
  2. 2. Überprüfungsverfahren

    zu unterziehen.

(4) Streben die im § 25 Z 1 bis 3 angeführten Bediensteten eine Verwendung an, die nicht in den §§ 24 oder 25 angeführt ist, haben sie sich einem Überprüfungsverfahren nach § 79 zu unterziehen.