§ 266 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

ZWEITER ABSCHNITT

Frühere Berechtigungen

§ 266.

Firma und Sitz

(1) Solange eine Aktiengesellschaft die von ihr schon vor dem 1. Jänner 1900 geführte Firma, in der die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ nicht enthalten ist, in ihren wesentlichen Bestandteilen unverändert beibehält, braucht sie diese Bezeichnung in die Firma nicht aufzunehmen, es sei denn, daß die Firma aus Personennamen zusammengesetzt ist und nicht erkennen läßt, daß eine Aktiengesellschaft ihre Inhaberin ist.

(2) Ein bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Firmenbuch eingetragener Sitz einer Aktiengesellschaft kann beibehalten werden, auch wenn er den Vorschriften des § 5 nicht entspricht.