§ 266 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

ZWEITER ABSCHNITT

Frühere Berechtigungen

§ 266. Sitz

Ein bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Firmenbuch eingetragener Sitz einer Aktiengesellschaft kann beibehalten werden, auch wenn er den Vorschriften des § 5 nicht entspricht.