Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 262*)
(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 257 Abs. 3).
(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn
- a) die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet;
- b) das Mitglied zurücktritt;
- c) das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat bzw. seine Tätigkeit bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer endet;
- d) der Betrieb, dem das Mitglied angehört, aus der an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Person der aus der betroffenen Tochtergesellschaft ausscheidet;
- e) das ordentliche Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 256 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b bis e sind nach Maßgabe der §§ 256 und 257 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008, 44/2013, BGBl. I Nr. 14/2019
14.12.2015
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