§ 261b ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Erhöhung von Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters bei Inanspruchnahme einer Teilpension bzw. bei Wegfall der Pension

§ 261b.

(1) Wird in den Fällen des § 253 Abs. 2, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter Steigerungsbetrag, der nach den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist. Das gleiche gilt in den Fällen des § 253c Abs. 9.

(2) In den Fällen der §§ 253a, 253b und 253d, in denen die Pension wegen einer Erwerbstätigkeit weggefallen ist, gebührt dem (der) Versicherten ab dem Erreichen des Anfallsalters für die Alterspension gemäß § 253 Abs. 1 ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß Abs. 5 und 6 zu berechnen ist.

(3) Der Prozentsatz des Steigerungsbetrages der Pension, von der die Teilpension berechnet wurde, ist

  1. 1. für je zwölf Kalendermonate des Bezuges der Teilpension
  1. a) bei einer Teilpension von mehr als 60% mit dem Faktor 1,01,
  2. b) bei einer Teilpension von 40% bis 60% mit dem Faktor 1,02,
  1. 2. für je zwölf Kalendermonate des Wegfalles der Teilpension gemäß § 253c Abs. 6 mit dem Faktor 1,04
  1. zu vervielfachen. War ein Jahresausgleich durchzuführen, so ist die gemäß § 92 Abs. 1 ermittelte Teilpension für die Faktorenzuordnung maßgebend. Ein Rest von weniger als zwölf Monaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des um 1 verminderten Faktors zu errechnen und die Summe dieser Beträge aus den restlichen Monaten um 1 erhöht wird. Der sich ergebende Faktor ist auf fünf Dezimalstellen zu runden.

(4) Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Abs. 3 der zum auf den Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit oder des Erreichens des Anfallsalters für die Alterspension gemäß § 253 Abs. 1 folgenden Monatsersten zu ermittelnden Gesamtbemessungsgrundlage. Er darf den jeweiligen zu erhöhenden Steigerungsbetrag nicht unterschreiten. Er darf überdies 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen.

(5) Der Hundertsatz des Steigerungsbetrages der Pension ist für je zwölf Kalendermonate des Wegfalls der Pension, in denen eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz bestanden hat, mit dem Faktor 1,015 zu vervielfachen. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.

(6) Der erhöhte Steigerungsbetrag ist der Hundertsatz gemäß Abs. 5 der zum auf die Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, auf die Vollendung des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten folgenden Monatsersten zu ermittelnden Gesamtbemessungsgrundlage. Er darf den jeweiligen zu erhöhenden Steigerungsbetrag nicht unterschreiten. Er darf überdies 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12117685

alte Dokumentnummer

N6199961250L