Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
Zurechnungszuschlag zur Invaliditätspension
§ 261a.
(1) Zur Invaliditätspension gebührt zum Steigerungsbetrag gemäß § 261 Abs. 1 ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor der Vollendung des 56. Lebensjahres liegt.
(2) Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs. 1 gebührt für je zwölf Kalendermonate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres mit 1,83 vH der Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1 oder 241) mit der Maßgabe, daß er zusammen mit dem Steigerungsbetrag gemäß § 261 Abs. 1 60 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen darf. § 261 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.
(3) Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs. 1 gebührt höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus einem Erwerbseinkommen und dem Steigerungsbetrag gemäß § 261 Abs. 1 die Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1 oder 241) unterschreitet.
(4) Die Höhe des Zurechnungszuschlags ist unter Berücksichtigung eines allfälligen Erwerbseinkommens am Stichtag festzustellen. Der Zurechnungszuschlag ist ab Beginn des Monates nach der Änderung des Erwerbseinkommens neu festzusetzen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093775
alte Dokumentnummer
N6195545765L