§ 261a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Zurechnungszuschlag zur Invaliditätspension

§ 261a.

(1) Zur Invaliditätspension gebührt zum Steigerungsbetrag gemäß § 261 Abs. 1 ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor der Vollendung des 56. Lebensjahres liegt.

(2) Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs. 1 gebührt für je zwölf Kalendermonate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres mit 1,83 vH der Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1 oder 241) mit der Maßgabe, daß er zusammen mit dem Steigerungsbetrag gemäß § 261 Abs. 1 60 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen darf. § 261 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.

(3) Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs. 1 gebührt höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus einem Erwerbseinkommen und dem Steigerungsbetrag gemäß § 261 Abs. 1 die Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1 oder 241) unterschreitet.

(4) Die Höhe des Zurechnungszuschlags ist unter Berücksichtigung eines allfälligen Erwerbseinkommens am Stichtag festzustellen. Der Zurechnungszuschlag ist ab Beginn des Monates nach der Änderung des Erwerbseinkommens neu festzusetzen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093775

alte Dokumentnummer

N6195545765L