§ 25 K-ADG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 25

Beweislastumkehr

Wer vor Gericht eine ihm zugefügte Diskriminierung nach §§ 5,6 oder 9 behauptet, hat diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen. Die beklagte Partei hat zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorgelegen ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)