§ 25 K-ADG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2013

§ 25

Beweislastumkehr

Wer vor einem ordentlichen Gericht eine ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 5, 6 oder 9 behauptet, hat diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen. Die beklagte Partei hat zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorgelegen ist. Für Diskriminierungen in sonstigen Bereichen (§§ 12 und 13) gilt § 27 Abs. 2.

18.03.2013

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