IV. Bereich des Staatsamtes für Justiz.
Staatsanwaltschaften.
§ 25.
(1) Beim Obersten Gerichtshof wird wieder eine Generalprokuratur eingerichtet.
(2) Die Oberstaatsanwaltschaften bleiben nach der am 13. März 1938 bestandenen Sprengeleinteilung bestehen. Die Oberstaatsanwaltschaft in Linz bleibt vorläufig bestehen.
(3) Die Staatsanwaltschaften bei den Landes- und Kreisgerichten bleiben bestehen.
Schlagworte
Landesgericht
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003410
alte Dokumentnummer
N1194516410S