§ 25 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1945

IV. Bereich des Staatsamtes für Justiz.

Staatsanwaltschaften.

§ 25.

(1) Beim Obersten Gerichtshof wird wieder eine Generalprokuratur eingerichtet.

(2) Die Oberstaatsanwaltschaften bleiben nach der am 13. März 1938 bestandenen Sprengeleinteilung bestehen. Die Oberstaatsanwaltschaft in Linz bleibt vorläufig bestehen.

(3) Die Staatsanwaltschaften bei den Landes- und Kreisgerichten bleiben bestehen.

Schlagworte

Landesgericht

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003410

alte Dokumentnummer

N1194516410S