§ 25 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

IV. Bereich des Staatsamtes für Justiz.

Staatsanwaltschaften.

§ 25.

(1) Beim Obersten Gerichtshof wird wieder eine Generalprokuratur eingerichtet.

(2) Die Oberstaatsanwaltschaften bleiben nach der am 13. März 1938 bestandenen Sprengeleinteilung bestehen. Die Oberstaatsanwaltschaft in Linz bleibt vorläufig bestehen.

(3) Die Staatsanwaltschaften bei den Landesgerichten bleiben bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12014404

alte Dokumentnummer

N1199327166J