§ 25 AsylG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Handlungsfähigkeit

§ 25

(1) § 25.Volljährige Fremde sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz handlungsfähig. Für den Eintritt der Volljährigkeit nach diesem Bundesgesetz ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich (§ 21 ABGB).

(2) Mündige Minderjährige, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, sind berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung des Zulassungsverfahrens der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle; nach Zulassung des Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, dessen Betreuungsstelle der Minderjährige zuerst zugewiesen wird.

(3) Bei unbegleiteten unmündigen Minderjährigen gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Rechtsberater ab Ankunft des Unmündigen in der Erstaufnahmestelle dessen gesetzlicher Vertreter wird; der Rechtsberater bringt den Asylantrag ein.

(4) In Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt.