§ 257 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1997

11. Abschnitt

Strafbestimmungen
§ 257

(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen,

  1. a) wer eine Übertretung der §§ 76 bis 85, 93, 96 bis 130, 132 bis 135, 149 Abs. 2, 235 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2, 254 Abs. 3 und 255 begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,
  2. b) wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt.

(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer eine Übertretung der §§ 66, 177 Abs. 3, 213 Z. 3, 224 Abs. 3 und 4, 228, 229 Abs. 1, 234 Abs. 2, 239 Abs. 4 und 241 begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.

(3) Übertretungen gemäß Abs. 2 sind nur dann zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Fall

  1. 1. des § 177 Abs. 3 der Wahlvorstand,
  2. 2. der §§ 66, 213 Z. 3, 224 Abs. 3 und 4, 228, 229 Abs. 1 und 241 der Betriebsrat,
  3. 3. des § 234 Abs. 2 und des § 235 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 das gemäß § 237 zuständige Organ und
  4. 4. des § 239 Abs. 4 der Betriebsinhaber

binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirkshauptmannschaft einen Strafantrag stellt (Privatankläger). Auf das Strafverfahren ist der § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes anzuwenden.

(4) Mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S sind private Arbeitsvermittler gemäß den §§ 17 ff. des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Personen öffentlichen Rechts von der Bezirkshauptmannschaft auf Antrag des Stellenwerbers zu bestrafen, wenn Stellenausschreibungen entgegen dem § 17 erfolgen.

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