§ 257 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.2006

Fassung LGBl.Nr. 38/2001: Gemäß Art. II tritt bis zum 31. Dezember 2001 im § 257 anstelle des Betrages von 1.100 Euro der Betrag von 15.000 Schilling und anstelle des Betrages von 2.200 Euro der Betrag von 30.000 Schilling

11. Abschnitt

Strafbestimmungen
§ 257*)

(1) Mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 1.100 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen,

  1. a) wer eine Übertretung der §§ 76 bis 84, 93, 96a Abs. 3 bis 6, 97 bis 98, 100 bis 102, 102a Abs. 4 bis 7, 103 bis 103b, 104 Abs. 1 bis 5, 105 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3, 106 bis 112, 112a Abs. 2 bis 6, 10 und 13, 112b Abs. 4 und 5, 113, 113a Abs. 2 bis 8, 113e bis 113g, 115, 116 Abs. 1, 3 und 6, 117 Abs. 1 und 2, 117a Abs. 2, 118 bis 120, 127a, 128 bis 130, 132 Abs. 3, 133

    Z. 2, 134 Abs. 3, 149 Abs. 2 und 255 oder der auf Grundlage dieser Vorschriften ergangenen Verordnungen begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist,

  1. b) wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt.

(2) Mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 2.200 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer eine Übertretung der §§ 66, 177 Abs. 3, 213 Z. 3, 224 Abs. 3 und 4, 228, 229 Abs. 1, 234 Abs. 3, 235 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2, 239 Abs. 4 und 241 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(3) Übertretungen gemäß Abs. 2 sind nur dann zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Fall

  1. 1. des § 177 Abs. 3 der Wahlvorstand,
  2. 2. der §§ 66, 213 Z. 3, 224 Abs. 3 und 4, 228, 229 Abs. 1 und 241 der Betriebsrat,
  3. 3. des § 234 Abs. 3 und des § 235 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 das gemäß § 237 zuständige Organ und
  4. 4. des § 239 Abs. 4 der Betriebsinhaber

    binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirkshauptmannschaft einen Strafantrag stellt (Privatankläger). Auf das Strafverfahren ist der § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes anzuwenden.

(4) aufgehoben durch LGBl.Nr. 17/2005

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 38/2001, 17/2005, 31/2006

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