§ 255 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1990

DREIZEHNTER TEIL Strafbestimmung

§ 255.

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler

  1. 1. in Darstellungen, in Übersichten über den Vermögensstand der Gesellschaft, insbesondere in Jahresabschlüssen, in einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an der Gesellschaft oder in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt,
  2. 2. in Auskünften, die nach § 272 HGB einem Abschlußprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, erhebliche Umstände verschweigt, die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder sonst falsche Angaben macht oder
  3. 3. über die im Anhang (§§ 236 bis 240 HGB) oder im Lagebericht (§ 243 HGB) anzugeben den Tatsachen falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.