§ 253 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

ABSCHNITT II

Pensionsversicherung der Arbeiter Alterspension

§ 253.

(1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist.

(2) Ab dem Tag, ab dem der (die) Versicherte eine die Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausübt, gebührt die Alterspension als Teilpension im Ausmaß von 85 vH der nach § 261 ermittelten Pension, sofern am Stichtag nicht mehr als 360 Beitragsmonate vorliegen. Der Hundertsatz von 85 erhöht sich ab dem 361. Beitragsmonat für jeden Beitragsmonat um 0,25 bis zum Höchstausmaß von 100; erreicht eine Teilpension das Ausmaß von 100 vH, gilt sie weiter als Teilpension, solange eine die Versicherungspflicht begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das den nach § 293 Abs. 1 lit. a bb jeweils in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Endet die Erwerbstätigkeit, gebührt die Alterspension ab dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Monatsersten in der sich nach § 261 b ergebenden Höhe.

(3) Ein Antrag auf Alterspension gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 253a), eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 253b) oder eine Gleitpension (§ 253c) besteht.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40011842