§ 253 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

ABSCHNITT II

Pensionsversicherung der Arbeiter Alterspension

§ 253.

(1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2000)

(3) Ein Antrag auf Alterspension gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 253a), eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 253b) oder eine Gleitpension (§ 253c) besteht.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40011900