§ 24j GTelG 2012

Zukünftige FassungIn Kraft seit 15.2.2026

Nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit

§ 24j.

(1) Zur Sicherstellung der in § 24i genannten Ziele ist von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin als datenschutzrechtlich Verantwortlichem oder Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) die Nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit einzurichten und zu betreiben. Sie ist Teil der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur gemäß § 3 Z 15 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG), BGBl. I Nr. 26/2017.

(2) Aufgaben der Nationalen Kontaktstelle sind die Kommunikation mit den ELGA-Komponenten gemäß § 24k Abs. 3 sowie anwendungsbezogenen Komponenten gemäß den folgenden Unterabschnitten und die Kommunikation mit den Kontaktstellen anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten.

(3) Die von der Nationalen Kontaktstelle gespeicherten Protokolldaten haben neben nicht-personenbezogenen Meta-Daten auch Angaben zum Patienten oder zur Patientin (MyHealth@EU-ID gemäß § 24l Abs. 2) sowie zur Identität des Gesundheitsdiensteanbieters (§ 24m) zu enthalten und sind zur Nachvollziehbarkeit der Rechtmäßigkeit von Zugriffen spätestens 10 Jahre nach Abschluss der jeweiligen, ursprünglichen Verarbeitung für die Zwecke der Anwendungen der folgenden Unterabschnitte zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40272291

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