§ 24 GeoLT 2005

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2005

§ 24

Begutachtungsverfahren

Hat ein Antrag von Abgeordneten oder Ausschüssen einen Gesetzesvorschlag zum Gegenstand, kann der Landtag vor Beratung in einer Sitzung des Landtages die Durchführung eines allgemeinen Begutachtungsverfahrens beschließen. § 21 Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß. Für einen solchen Beschluss sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

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