§ 24
Begutachtungsverfahren
Hat ein Antrag von Abgeordneten oder Ausschüssen einen Gesetzesvorschlag zum Gegenstand, kann der Ausschuss die Durchführung eines Begutachtungsverfahrens beschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010
29.01.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
