§ 24 GeoLT 2005

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.2010

§ 24

Begutachtungsverfahren

Hat ein Antrag von Abgeordneten oder Ausschüssen einen Gesetzesvorschlag zum Gegenstand, kann der Ausschuss die Durchführung eines Begutachtungsverfahrens beschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010

29.01.2014

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