§ 24 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.1999

Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen

§ 24.

(Verfassungsbestimmung) (1) Für die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungsnetzen ist die Landesregierung zuständig, wenn sich das Übertragungsnetz über mehr als zwei Länder erstrecken, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann die ihm gemäß Abs. 1 zustehenden Befugnisse durch Verordnung an die betroffenen Landeshauptmänner delegieren, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Diese haben bei der Genehmigung im Einvernehmen vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR12090664

alte Dokumentnummer

N5199853389L

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