§ 24 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2006

Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen

§ 24.

(Verfassungsbestimmung) (1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungsnetzen ist die Energie-Control Kommission zuständig. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Energie-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.

(2) Kommt der Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nach, haben die Ausführungsgesetze Strafbestimmungen vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40079387

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