§ 24 AWG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

4. Abschnitt

Abfallsammler und -behandler Anzeige für die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen

§ 24.

(1) Wer nicht gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, hat dem Landeshauptmann die Aufnahme der Tätigkeit und die Änderung der Art der Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Landeshauptmann über das Register gemäß § 22 Abs. 1 erfolgen.

(2) Dieser Anzeigepflicht unterliegen nicht

  1. 1. Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; dies gilt nicht für die Verbrennung und die Ablagerung,
  2. 2. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Produkte zur Sammlung und Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler,
  3. 3. Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern,
  4. 4. Personen, die Abfälle zum Nutzen der Ökologie auf den Boden aufbringen,
  5. 5. Gebietskörperschaften (Gemeindeverbände), soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen,
  6. 6. Inhaber einer gleichwertigen Berechtigung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, die Vertragspartei des EWR-Abkommens ist und
  7. 7. Sammel- und Verwertungssysteme.

(3) Die Anzeige gemäß Abs. 1 hat Angaben zu enthalten über

  1. 1. die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen,
  2. 2. die Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle und
  3. 3. die Darlegung, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden.

(4) Der Landeshauptmann hat die Anzeige gemäß Abs. 1 schriftlich zur Kenntnis zu nehmen. Über Antrag kann darüber auch ein schriftlicher Bescheid ausgestellt werden. Erforderlichenfalls kann der Landeshauptmann die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen innerhalb von acht Wochen mit Bescheid unter Vorschreibung von Auflagen zur Kenntnis nehmen oder untersagen, wenn zu erwarten ist, dass die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle den Anforderungen gemäß den §§ 15, 16 sowie 23 Abs. 1 und 2 oder den Zielen und Grundsätzen (§ 1 Abs. 1 und 2) nicht entspricht oder die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden.

(5) Der Landeshauptmann hat die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu untersagen, wenn nachträglich eine der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

(6) Örtlich zuständige Behörde erster Instanz

  1. 1. für eine Berechtigung zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz hat. Liegt der Sitz des Abfallbehandlers nicht im Bundesgebiet und erfolgt entweder die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor Ort, so ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen.
  2. 2. für eine Berechtigung zur Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallsammler seinen Sitz hat; liegt der Sitz nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, in dessen Bundesland erstmals die Abfälle gesammelt werden sollen. Wird sowohl eine Behandler- als auch eine Sammlertätigkeit angezeigt, beantragt oder ausgeübt, richtet sich die Zuständigkeit nach Z 1 oder nach § 25 Abs. 9 Z 1.

Schlagworte

Abfallbehandler, Behandlertätigkeit, Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40075914